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"Wenn du magst, dann setz dich zu uns."

Unsere Gala und eine Fatwa von Qaradawi

Es ist nicht einfach in unserer heutigen Zeit als Muslim einen klaren Kopf zu bewahren: Viele Themen, viele Meinungen, viele Emotionen. Mit dem Wettbewerb war es von Anfang an nicht anders.

"Zeig mir den Propheten" - ein schwieriges Thema

Es gab viele ernsthafte Anfragen zum Wettbewerb, die sich mit dem Thema und der Art der künstlerischen Darstellung beschäftigt haben. Wie kann man den Propheten, Gottes Segen du Frieden über ihn (s.a.s.) zeigen ohne ihn zu malen? Wie kann man die gesamte Großartigkeit des Propheten s.a.s. in nur einem Text beschreiben? Wie soll ich ein Lied über ihn schreiben ohne in leichtsinnige Pop-Musik abzuschweifen? Aber es gab auch Emails, Anfragen und Kommentare, die nicht immer nett oder höflich waren, von „islamisch“ gar zu schweigen. Schimpftiraden über die Idee eines künstlerischen und musischen Wettebewerbs für Muslime, Verunglimpfungen des Trägers islam.de und emotional vorgetragene Beschwerden über das Thema „Zeig’ mir den Propheten“ s.a.s..

Die Besorgten schickten E-Mails - Die Teilnehmer fanden Wege

Doch wir haben uns und alle Muslime in Deutschland bewusst dieser Herausforderung ausgesetzt und – die Teilnehmer haben Sie bewusst angenommen. Es gab keine Einsendung, die den Respekt vor dem Propheten s.a.s. verlor, keine, die wir von vornherein hätten zensieren müssen, keine, die die Spiritualität der Muslime verletzt hätte. Eines war uns danach klar: Die Herausforderung wurde von den Muslimen, die teilgenommen haben gemeistert. Von jenen, die nur schimpfen wollten jedoch nicht. Sie haben sich dem Thema nicht gestellt. Andererseits war dies auch ihre eigene Entscheidung, genauso wie ihre Meinung zum Thema, zur Kunst im Allgemeinen oder zu Musik im Speziellen. Und wir möchten niemanden für seine Teilnahme oder Nicht-Teilnahme tadeln und auch nicht für seine Meinung – jeder soll sich seine Meinung aufgrund von fundierten Aussagen bilden. Das ist die wesentlichste Anforderung, die wir in einem ernsthaften Austausch unter uns Muslimen stellen können.

Die Kunst, der Islam und herrschende Meinungen

Das Verständnis oder besser die Absicht des Kreativteams, war jedoch nie eine islamrechtliche Diskussion zu führen oder zu moderieren. Wer sich mit der Geschichte des Islams beschäftigt, der wird erkennen, dass es stets Kunst, Poesie und Musik in der muslimischen Gesellschaft gab, von großen Persönlichkeit anerkannt und von Gelehrten erlaubt. Und natürlich wird er auch andere Meinungen vorfinden, zur Musik, zur Kunst usw. – auch übrigens über das Leben in einem nicht-muslimisch geprägten Land. (Dieses Beispiel ist nicht zufällig gewählt. Auch hierzu gab es mal eine „herrschende Meinung“ unter den muslimischen Gelehrten. Seltsam nur, dass wir das Faktum des Lebens hier in dieser Welt und der sich geänderten Umstände im Vergleich zu damals anerkannt haben und plötzlich verstehen, dass wir hier doch leben dürfen, ja vielleicht sollten. Wir haben uns wohl eine neue „herrschende Meinung“ gebildet.)

Der Mechanismus der "objektiven Wahrheiten"

Wer also von herrschenden Meinungen, von klaren Aussagen, von eindeutigen Texten oder von endgültigen Entscheidungen im Zusammenhang mit Kunst oder Musik spricht, der interpretiert bereits oder bedient sich der Interpretation anderer. Eine „objektive Wahrheit“ existiert schlicht und ergreifend nicht, wo verschiedene Meinungen vorhanden sind, die auf denselben Texten fundieren und die die selben Methoden verwenden, das würde sich selbst widersprechen. Eine objektive Wahrheit kann in diesem Zusammenhang nur existieren, wenn ich allen anderen das Recht abspreche, sich anders zu äußern. Doch dies obliegt nur allein Allah- ta’ala. Allein er kann die Menschen zum Schweigen bringen und hierüber entscheiden und allein er kann uns die „Wahrheit“ mitteilen und vielleicht wird er dies erst am Ende aller Tage tun, und diese Entscheidung obliegt allein seiner allumfassenden Weisheit.

Eines ist jedoch klar, früher und heute gab es keine eindeutige Meinung zu Kunst und Musik, geschweige denn irgendeine Form des rechtsgültigen Idschmaa (Konsens), sonst gäbe es unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheiten zu diesem Thema.

Potenziale, Räume und Grenzen

Wenn wir bereits davon sprachen, dass die Absicht des Kreativteams nicht ist, islamrechtliche Diskussionen zu führen oder zu moderieren, so ist das Folgende auf jeden Fall die Absicht des Kreativteams: Einen muslimischen Raum für Kunst und Kreativität zu schaffen und in diesem Zusammenhang rechtschaffene Diskussionen zu entfachen, ernsthaften Meinungsaustausch zu fördern und dort wo scheinbar herrschende Meinungen existieren, eine gewissenhafte Überprüfung zu ermutigen. Dies alles, um zu verstehen, wie unser muslimisches Leben im Hier und Heute aussehen kann. Das können wir (das gilt zumindest für uns als Kreativteam) nur dadurch, dass wir Realitäten auf Basis eines eigenen ernsthaften islamischen Verständnisses schaffen. Eines Verständnisses über Kunst, Poesie und Kunst, dass sich bereits bei anderen Gelehrten wiederfindet, vielleicht nur früher, vielleicht nur bei scheinbar wenigen heute, aber es existiert und ist unserer Meinung nach fundiert. Mit diesem Verständnis und vielmehr noch mit diesen Realitäten, die wir schaffen, möchten wir Muslime, Gelehrte, wie Nicht-Gelehrte, ermutigen, sich damit auseinander zu setzen und sich eine ernsthafte Meinung zu bilden darüber, wie unser muslimisches Leben im Hier und Heute aussehen soll und wird. Darüber wo unsere Grenzen sind und auch darüber, wo unsere Potenziale liegen, ein vielfältiges muslimisches Leben mit einer lebendigen Kultur zu schaffen und zu leben. Dass Muslime diese Grenzen und Potentiale besser kennen als viele ihnen zutrauen möchten, das hat der Wettbewerb bereits jetzt gezeigt.

Am 2. September in Darmstadt

Aber für eine Rückschau auf den gesamten Wettbewerb, ist jetzt noch nicht der richtige Zeitpunkt – wir haben noch eine großartige Veranstaltung vor uns: die Abschlussgala! Und um genau diese Abschlussgala ging es in verschiedenen Diskussionen, die in letzter Zeit geführt werden. Genauer, geht es darum, dass unter anderem Hülya Kandemir, eine Muslima, mit ihren Musikstücken auf dieser Veranstaltung auftreten wird. Wie schon oben erwähnt, ist es nicht unsere Absicht hier ein Rechsturteil zu sprechen, ob dies denn islamisch vertretbar ist oder nicht, das überlassen wir den Fachleuten und Gelehrten. Wir haben bereits eine eigene Überzeugung hierzu gewonnen mit Hilfe von zuverlässigen Quellen und nachvollziehbaren Argumenten. Jedoch beteiligen sich viele an dieser Diskussion, die die Frage des Erlaubtseins oder Nicht-Erlaubtseins des Gesangs einer (muslimischen) Frau vor Männern im Allgemeinen gewissenhaft stellen. Deshalb möchten auch wir uns durch ein paar Anregungen gewissenhaft mit diesen Bedenken beschäftigen. Im Folgenden daher ein Rechtsgutachten (Fatwa) von Yussuf al-Qaradawi zu diesem Thema.

Musik und Gesang und Frauenstimmen

Al-Qaradawi vertritt entschieden die Meinung, dass für Musik und Gesang das allgemeine Prinzip gilt, alles ist erlaubt, es sei denn die Offenbarung, hier Koran und gesicherte Sunna, verbieten sie eindeutig. Und das tun sie seiner Meinung nach nicht, auch nicht für Frauen. Aber auch Musik und Gesang müssen wie alles im Leben die Regeln der Sittlichkeit erfüllen, um nicht doch Sünde zu sein. Leider sei aber Musik sehr oft eben mit solchen Fehlern verbunden und deshalb vielleicht auch die pauschale Ablehnung durch so viele Gelehrte.

Vielleicht ist es jedoch an uns heute zu zeigen, dass es auch anders geht, wie es auch zur Zeit des Propheten und der Gefährten und nachfolgender Generationen anders ging, nämlich unter Berücksichtigung der islamischen Anforderungen an Musik und Gesang.

Ali Boujataoui
Kreativteam

Zum Kartenvorverkauf für die Abschlussgala am 2. September!


Musik und Gesang von Männern und Frauen zwischen halal und haram

Auszug aus einer Fatwa von Yussuf al-Qaradawi vom 19. November 2001

Zusammenfassung

In seiner Fatwa lehnt Yussuf al-Qaradawi die pauschale Verwerfung von Musik und Gesang ab. In diesem Exzerpt wird seine Argumentation zusammenfassend wiedergegeben, wobei jene Stellen, die sich mit dem Gesang von Frauen beschäftigen, ausführlicher und zum Teil wörtlich wiedergegeben werden. Nach Abschluss seiner Betrachtung und Darlegung seiner klaren Meinung, dass Musik und Gesang prinzipiell halal seien, macht er wichtige Einschränkungen, die hier am Ende auch zusammengefasst werden.

Die Goldene Regel im Halal und Haram

Yussuf al-Qaradawi argumentiert wie folgt: Die Goldene Regel des Islam in Dingen halal und haram ist, dass die Dinge grundsätzlich erlaubt (halal) sind. Diese Regel ist unumstritten und wird durch zahlreiche Stellen des Koran immer wieder bestätigt. Nur Dinge, die Gott selbst eindeutig in Seiner Offenbarung verboten hat, dürfen als haram bezeichnet werden. Die Beweislast ist also klar: Nicht für halal muss der Beweis erbracht werden, sondern die Behauptung von haram ist erst zulässig, wenn sie bewiesen werden kann. Andernfalls macht man sich selbst eines schlimmen Frevels schuldig. Sind die Argumente für ein Verbot nicht eindeutig oder gehen nicht mit Sicherheit auf den Propheten, Gottes Segen und Frieden über ihn (s.a.s.), zurück, dann ist es hinfällig und es bleibt beim Halal.

Argumente für haram haben gravierende Schwächen

Dann diskutiert Yussuf al-Qaradawi die gängigen Argumente für das Verbot von Musik und Gesang und zeigt für jedes einzelne deutliche Schwächen auf. Die Argumente haben alle einen der beiden gravierenden Fehler: Entweder sie beruhen auf schwachen Hadithen, die nicht auf den Propheten zurück gehen. Oder sie haben mit dem Thema nichts zu tun und stehen in einem anderen Kontext, sind also nicht eindeutig. Er kommt zu dem Schluss, dass es für das Verbot keine belastbaren Beweise aus Koran oder Sunna gebe, womit es also beim prinzipiellen halal bleiben müsse, auch wenn sehr viele bedeutende Gelehrte in allen Epochen eine andere Meinung vertreten haben:

„Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Texte [aus Koran und Sunna; d.Ü.] mit denen die Befürworter eines Verbots argumentieren, entweder nicht sahih aber sarih [d.h. stammen nicht wirklich vom Propheten s.a.s., auch wenn sie aussagekräftig im Sinne eines Verbots sind] oder sie sind sahih aber nicht sarih [gehen zwar auf den Propheten s.a.s. zurück, sind aber nicht aussagekräftig im Sinne eines Verbots]. Nicht ein einziger dem Gesandten Gottes s.a.s zugeschriebener Hadith ist gesichert, der als Beweis für ein Verbot taugen würde. Alle ihre Hadithe sind von zahlreichen Gelehrten der dhahiritischen, malikitischen, hanbalitischen und malikitischen Rechtsschulen der Schwäche in der Überlieferung bezichtigt worden:

· Abu Bakr ibn Arabi sagte in seinem Werk „al ahkam“: ‚Im Sinne eines Verbots gibt es keine zuverlässige Überlieferung (sahih).’
· Dasselbe schreiben al-Ghazali und an-Nahawi in der „umda“.
· Ibn Tahir sagte: ‚Nicht ein Buchstabe davon ist zuverlässig.’
· Und Ibn Hazm sagte: ‚Alles was in dazu überliefert wird, ist falsch und erdichtet.’ “



Ein besonderes Haram für Frauen?

In der Regel unterschieden die Gelehrten bei ihrer Argumentation für oder gegen Musik und Gesang nicht zwischen Männern und Frauen. Gelangt man jedoch zu dem Ergebnis, Gesang sei halal, dann kommt immer wieder der Einwand, für Frauen könne das nicht gelten. Al-Qaradawi geht darauf ein:

„Und speziell für das Verbot des Gesangs von Frauen argumentieren sie mit der verbreiteten Ansicht, die Stimme der Frau sei ’aura [„Blöße“, die zu verbergen ist]. Es gibt jedoch keinen Beweis und auch keinen Halbbeweis aus Gottes Religion dafür, dass die Stimme der Frau ’aura sei. Die Frauen pflegten es, den Gesandten Gottes s.a.s. in der Gemeinschaft seiner Gefährten zu fragen und die Gefährten pflegten es, die Mütter der Gläubigen [Frauen des Propheten] zu fragen und diese antworteten ihnen und sprachen mit ihnen. Und niemand sagte, dies sei die ’aura von Aischa, die sie zu verbergen hätte.

Wenn sie nun sagen, das gelte für das normale Gespräch, nicht für das Singen, dann antworten wir: in den beiden sahih-Sammlungen [von Bukhari und Muslim] ist überliefert worden, dass der Gesandte Gottes s.a.s. dem Gesang der zwei Frauen [jariyatain] zugehört habe. Er verwehrte es ihnen nicht und sagte zu Abu Bakr: „Lass sie!“ Ibn Jaafar und andere erlebten einige Sahaba und Nachfolger wie sie Frauen beim Singen zuhörten.“


Zahlreiche Befürworter des Halal seit der Generation der Sahaba

Mit der Widerlegung der Argumente für das Verbot ist der Beweis für das Erlaubtsein erbracht. Dennoch führt al-Qaradawi einige Argumente der Befürworter des halal von Musik und Gesang und einige konkrete Textstellen aus den gesicherten Überlieferungen. In diesem Exzerpt sollen stellvertretend nur solche Überlieferungen wiedergegeben werden, in denen es auch um den Gesang von Frauen geht.

„Die Befürworter des Halal argumentieren mit einer Reihe von sahih-Hadithen. Dazu gehört der Hadith, nach dem zwei Frauen [jariyataan] im Hause des Propheten s.a.s. bei Aischa sangen. Abu Bakr tadelte sie schroff und sprach von den ‚Blasinstrumente [mazamir] des Satans im Hause des Gesandten Gottes’. Aus diesem Kontext wird deutlich, dass es sich nicht um kleine Mädchen handelte, wie manche behaupten, denn sonst hätte es keinen Grund gegeben für die heftige Reaktion Abu Bakrs. Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist die Zurechtweisung Abu Bakrs durch den Gesandten Gottes s.a.s. und die Erklärung, die er ihm dabei gab: Er wolle den Juden zeigen, dass es in unserer Religion nicht so streng sei und dass er mit dem reinen und toleranten Glauben geschickt worden sei. …

An-Nasa’i und al-Haakim überliefern Folgendes, wobei al-Haakim die Zuverlässigkeit der Überlieferung bestätigt: Amir ibn Sa’d erzählte: ‚Ich ging auf einer Hochzeit zu Qarda ibn Sa’d und Abu Mas’du al-Ansari hinein. Da waren Frauen, die sangen. Ich sagte: ‚Gefährten des Gesandten Gottes, Leute von Badr, gibt es denn so etwas bei euch?’ Sie sagten: ‚Setz dich, wenn du magst und höre mit uns. Und wenn es dir nicht gefällt, dann geh. Denn er hat uns den Spaß auf der Hochzeit erlaubt.’

Ibn Hazm überliefert nach seiner Überlieferkette nach Ibn Sirin, ein Mann sei mit Sklavinnen nach Medina gekommen. Abdullah ibn Ja’far habe sich zu ihm begeben und er bot sie ihm zum Verkauf an. Dann ließ er eine der Sklavinnen etwas vorsingen und Ibn Umar hörte zu. Nach abgeschlossener Verhandlung kaufte sie Ibn Ja’far. Der Mann kam später zu Ibn Umar und sagte: ‚Abu Abderrahman, ich bin um siebenhundert Dirham geprellt worden.’ Ibn Umar ging zu Ibn Ja’far und sagte ihm: ‚Der Mann ist um siebenhundert Dirham geprellt worden. Entweder du gibst sie ihm oder du gewährst ihm das Gekaufte zurück.’ Ibn Ja’far sagte: ‚Nein, wir geben sie ihm.’

Ibn Hazm schreibt: Dies ist also Ibn Umar, der dem Gesang zuhört und sich um das Geschäft über eine Sängerin kümmert. Und diese Überlieferung beruht auf einer zuverlässigen Überliefererkette, nicht wie jene mit den zusammengeflickten und erdichteten Überliefererketten. …

Imam asch-Schaukani schreibt in seinem Werk „nail al autar“: ‚Die Gelehrten von Medina, Dhahiriten und eine Reihe von Sufis vertreten die Meinung, dass Gesang [al-ghina: je nach Kontext „Gesang“ oder „Musik“] erlaubt sei, auch in Begleitung von Laute [und anderen Musikinstrumenten]. Der schafiitische Gelehrte al-Baghdadi erwähnte in seiner Schrift über Musik [as-samaa], dass Abdullah ibn Ja’far nichts Verwerfliches in der Musik sah, dass er für seine Sklavinnen Melodien komponierte und sie sich von ihnen auf seinen Instrumenten vorspielen und vorsingen ließ. Das war in der Zeit des Kalifats von Ali ibn Abi Talib. Al-Baghdadi berichtet Ähnliches auch von Qadi Schuraih, Said ibn al-Musayyib, Ata ibn abi Rabah, az-Zuhri, asch-Scha’bi [alle Gelehrte der ersten Generation nach dem Gesandten, „tabi’un“]

Imam al Haramain [al-Huwaini, einer der bedeutendsten Gelehrten der Schafiiten] und Ibn abi-Dunya schreiben: ‚Zuverlässige Überlieferer berichten, dass Abdullah ibn az-Zubair [ein Sahabi] Sklavinnen hatte, die Laute spielten. Ibn Umar sei einmal zu ihm gekommen und sah neben ihm eine Laute. Er sagte: ‚Was ist denn das, Gefährte des Gesandten Gottes?’ Er überreichte es ihm. ibn Umar schaute es sich an und fragte: ‚Ist das ein syrisches Maß?’, worauf Ibn az-Zubair erwiderte: ‚Damit wird der Verstand gemessen!’ “


Al-Qaradawi führt eine lange Reihe von Namen von Gelehrten unterschiedlicher Rechtsschulen an, die ausdrücklich keine Einwände gegen Musik und Gesang hatten. Auch eine Reihe von Gefährten des Propheten s.a.s. werden als für die Musik offene Beispiele genannt. Schade ist allerdings, dass aus dem Text nicht immer klar erkennbar wird, wer wen zitiert. Auch die Quellenangaben sind nicht sehr genau, wie oft in traditionellen arabischen Werken. Auffallend ist allerdings, dass fast immer, wenn konkrete Ereignisse genannt werden die Rede von Sängerinnen ist. Daher die Behauptung besonders befremdlich, wenn Gesang überhaupt halal sei, dann aber nicht für Frauen vor männlichem oder gemischtem Publikum. Leider geht al-Qaradawi nicht auf alle Hadithe ein, die als Beweise für ein Verbot für Musik angeführt werden und von denen behauptet wird, sie seien sahih.

Nicht jede Musik ist halal

Abschließend macht al-Qaradawi auf wichtige Einschränkungen und Bedingungen aufmerksam. Nicht aller Gesang und alle Musik sind halal. Beides muss sich an die Lehren des Islam halten, um diesem Attribut zu entsprechen. Er nennt drei Merkmale: Inhalte, Art der Darbietung und situativer Rahmen. So sind Inhalte, die Wein und Trunkenheit, Ausschweifungen oder Lobgesänge auf Tyrannen im klaren Widerspruch zum Islam. Gleiches gilt für Musikstücke und Gesänge, die in der Art ihrer Darbietung betont lasziv, obszön und erotisch sind. Und drittens darf das Machen und Hören von Musik nicht verbunden sein mit einem Rahmen stattfinden, der mit Alkoholgenuss und Unsittlichkeit verbunden ist. Leider sei aber Musik sehr oft eben mit solchen Fehlern verbunden und deshalb vielleicht auch die pauschale Ablehnung durch so viele Gelehrte.


Übersetzung und Zusammenfassung: Mohamed Laabdallaoui

Zur vollständigen Fatwa im arabischen Original

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